Die Schmerzensgeldrente in der Rechtssprechung I – “Keine Rente für die Vergangenheit”
Das können wir für Sie tun:
1. Professionelle und umfassende Regulierung ohne “faule Kompromisse”
2. Einbindung von notwendigen Helfersystemen zur Unterstützung des Mandanten
Das sollten Sie wissen:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat v. 09.10.2009, 4. Senat 4 U 149/08
1. Das Gericht kann die als angemessen erachtete Entschädigung auch in einer Kombination von Kapitalbetrag und Geldrente zusprechen, wobei eine Geldrente nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzte schwerste Dauerschäden erlitten hat, so dass er die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu als schmerzhaft empfinden wird
2. Der Tatrichter hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldkapitalbetrages zu berücksichtigten und kann lediglich darüber hinaus Dauerfolgen für den Zeitraum nach Verkündung auch in einer Rente berücksichtigen
Aus den Gründen
…Zwar ist die einmalige Kapitalzahlung der Normalfall. Das Gericht kann aber die als angemessen erachtete Entschädigung auch in einer Kombination von Kapitalbetrag und Geldrente zusprechen, wobei eine Geldrente nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzte schwerste Dauerschäden erlitten hat, so dass er die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu als schmerzhaft empfinden wird (vgl. BGHNJWE-VHR 1996, 141, 143).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die bei dem Kläger im 22. Lebensjahr eingetretene Querschnittslähmung, deren gravierende und unstreitige Folgen auf den Seiten 16-32 der Klagschrift eindrücklich geschildert sind, für den Kläger schwerste und für einen gesunden Menschen kaum vorstellbare Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensgestaltung im sozialen und familiären Bereich, in der Berufsausbildung und Berufsausübung wie auch in der Freizeitgestaltung mit sich bringt: Der bettlägerige Kläger ist an den Extremitäten und der Wirbelsäule gelähmt, kann sich ohne fremde Hilfe nicht bewegen und ist bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf umfassende fremde Hilfe angewiesen.
Infolge der Lähmung leidet er unter einer ausgeprägten Spastik der Arme und Beine, an Harn- und Stuhlinkontinenz, Schluckproblemen und muss rund um die Uhr auch im Rahmen einer notwendigen Pneumonieprophylaxe von einem Pflegedienst betreut werden.
Unter diesen Umständen sind soziale Kontakte und die Teilnahme am öffentlichen Leben schwerwiegend eingeschränkt und belastet. Eine partnerschaftliche Beziehung, eine Familiengründung oder ein befriedigendes Sexualleben sind unter diesen Umständen so gut wie ausgeschlossen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein wird, einen seinen intellektuellen Begabungen entsprechenden Beruf zu erlernen und auszuüben. Der ein Jahr lang währende Versuch, ein Studium der Architektur aufzunehmen, ist aufgrund der starken Behinderung gescheitert. Die mit der Anlage K 24 vorlegte Beschreibung eines Tages aus dem Jahre 2000 zeigt die tagtäglichen Belastungen, denen der Kläger durch seine Behinderung ausgesetzt ist und als wie bedrückend er seine Lebensumstände empfindet.
Bei einer Kombination von Kapitalbetrag und Rente wird der Kapitalbetrag für die schon eingetretene Beeinträchtigung gewährt, während die Rente die fortdauernden immateriellen Schäden ausgleichen soll. Die Entschädigungsbeträge müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und es ist – da nur so das Wertverhältnis von Kapitalentschädigung und Geldrente ermittelt werden kann – eine Kapitalisierungsberechnung unter Zugrundelegung der Lebensdauer des Verletzten vorzunehmen (vgl. BGH VersR 1967, 967; BGH NJW 1993, 781, 783; OLG Hamm ZfSch 2005, 122 ff; Staudinger/Schiemann, BGB, Kommentar, 2005, § 253, Rdnr. 45 f; MüKo-Oetker, BGB, Kommentar, 5. Aufl. 2007, § 253 BGB, Rdnr. 63; Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 68. Aufl. 2009, § 253 BGB, Rdnr. 22; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, S. 194 ff; Nothoff, VersR 2003, 966 ff). Die vorstehend unter a) wiedergegebenen schwersten Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen nach der Beurteilung des Senats einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt € 350.000,00 und eine ab Verkündung der Entscheidung des Senats zu zahlende monatliche Rente von € 500,00. Der Barwert der Schmerzensgeldrente (Jahresbetrag € 6.000,00) zugunsten des am 02. November 1973 geborenen Klägers beträgt bei einem Beginn der lebenslangen Rentenzahlung nach Verkündung der Entscheidung und einem realistischen Zins von 4 % € 118.884,00 (Vervielfältiger 19,814, vgl. die Kapitalisierungstabelle in Geigel, Der Haft-pflichtprozeß, 25. Aufl. 2008, Anhang I, S. 1573). Der sich aus der Addition von Kapitalbetrag und kapitalisierter Rente ergebende Gesamtbetrag von … € 468.884,00 entspricht in seiner Größenordnung annähernd einem ausschließlich in Form eines Schmerzensgeldkapitals gewährten, den unstreitig eingetretenen und fortdauernden Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung tragenden Schmerzensgeld. Der Senat hat bei seiner Schmerzensgeldbemessung auch berücksichtigt die Entscheidungen des OLG Nürnberg VersR 2009, 71 – 74, das bei einer auf einen Geburtsschaden zurückzuführenden hohen Querschnittslähmung ein Schmerzensgeldkapital von € 300.000,00 und eine Schmerzensgeldrente von mtl. € 600,00 (Kapitalwert ca. € 160.000,00 bei Verzinsung von 4 % = € 460.000,00) zugesprochen hat und des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts OLGR 2005, 717 (= SchlHA 2006, 165 – 167), das ein Schmerzensgeldkapital von € 332.340,00 nach dem Unfall eines 18-Jährigen 1998 mit anschließender Tetraplegie zuerkannt hat.
Das Landgericht war durch § 308 Abs. 1 ZPO nicht daran gehindert, ein die vom Kläger für den Kapitalbetrag geäußerte Mindestvorstellung von insgesamt € 86.233,00 um fast € 60.000,00 übersteigendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 341 ff) zieht die Angabe eines Mindestbetrages oder einer Größenvorstellung dem Ermessen des Gerichts bei Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO keine Grenzen.
Auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abweisung der Klage abzuändern, war die Entscheidung des Landgerichts, soweit dem Kläger dort ein Betrag von € 66.501,90 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 57.000,00 seit dem 01. April 2008 zugesprochen ist. Für die Vergangenheit war dem Kläger die für den Zeitraum von Oktober 1998 bis März 2008 begehrte Schmerzensgeldrente nicht zuzusprechen. Der Tatrichter hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldkapitalbetrages zu berücksichtigten und kann lediglich darüber hinaus Dauerfolgen für den Zeitraum nach Verkündung auch in einer Rente berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003, 1407; OLG München VersR 2005, 657; vgl. auch Geigel/Pardey, aaO, S. 194).

