Mietwagenkosten: Schwacke ist vorzugswürdige Schätzgrundlage OLG Köln 15 Senat 15 U 98/09

Das sollten Sie wissen:

1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des „Normaltarifs” i. S. v. § 287 ZPO darstellt

2. das Berufungsgericht ist auch im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung, auch in Ansehung des Zivilprozessreformgesetzes vorn 27.07.2001 (BGBl 1, 1887) berufen, den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen.

3. Gerade der hier betroffene Postleitzahlenbereich weist nach dem Schwacke-AMP 2006 im zweistelligen Postleitzahlenbereich erhebliche Differenzen für den städtischen und ländlichen Einzugsbereich auf. Die Konzentration der lnternetabfrage auf sechs bundesweit agierende und marktführende Anbieter, wie sie von der Fraunhofer-Studie unternommen worden ist, führt nach allgemeiner Lebenserfahrung tendenziell zu einer Preisverzerrung nach unten; die „wachsende” Bedeutung des Internets für Preisvergleiche, die offensichtlich argumentativ für die Maßgeblichkeit. dieser Erhebungsmethode angeführt wird, ist nach der Auffassung des Senats nicht aussagekräftig, weil der Marktanteil der Buchungen über Internet ohne aufwändige und zeitintensive Recherchen nicht verifizierbar sein dürfte

OLG Köln 15. Senat v. 24.11.2009 15 U 98/09

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg; wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet.

Der Klägerin stehen die im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Hauptforderungsansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht (mit der rechnerischen Korrektur um einen Cent nach unten) gemäß §§ 7 Abs, 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i. V, m. §§ 3 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i. V. m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.

Die Begründung der Klageabweisung durch das Landgericht (Anm.: Einzelrichter Aachen 12. Kamemr) in dem angefochtenen Urteil vermag das gegenteilige Ergebnis nicht zu tragen. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs seit dem Jahr 2004 (vgl. grundlegend: Urteil vom 12.10.2004 — VI ZR 151/03 — NJW 2005, 51 ff.; in neuester Zeit: Urteil vorn 14.10.2008 — VI ZR 308/07 — NJW 2009, 58 ff.; Beschluss vom 13.01.2009 — VI ZR 134/08 — r s 2009, 481) kommt es auf die Zugänglichkeit eines „Normaltarifs” nur dann an, wenn der Geschädigte Mietwagenkosten ersetzt haben möchte, die auf der Grundlage eines Tarifs, insbesondere eines „Unfaliersatztarifs”, ermittelt sind, die zu einem wesentlich höheren Mietzins führen. Diese rechtliche Problematik stellt sich vorliegend nicht, weil die Klägerin den unfallbedingten Schaden wegen Mietwa-genkosten der jeweiligen Geschädigten bereits in erster Instanz auf der Grundlage des „Normaltarifs” mit jeweils geringerer Summe berechnet hat (so der erkennende Senat schon mit Urteil vom 18.03.2008 — 15 U 145/07 —, abrufbar über juris.de und u.a. abgedruckt im OLG-Report 2008, 545 ff., sowie Schaden-Praxis 2008, 218 ff).

Die Zugänglichkeit eines „Normaltarifs” steht auch nicht der Zuerkennung von über die Sätze dieses Tarifs hinaus gehenden Nebenkosten entgegen, soweit sie denn tatsächlich angefallen und erforderlich waren (OLG Köln, 15. ZS, Urteil vom 18.03.2008, .a. a. 0; 19. ZS, Urteil vom 02.03.2007 — 19 U 181/06 — NZV 2007, 199, 201). Mit den danach für die Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin entscheidenden Rechtsfrage, ob der „Normaltarif” im Rahmen des gemäß § 287 ZPO eröffneten Ermessens auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-AMP 2006 im Postleitzahlengebiet des jeweiligen Geschädigten zu ermitteln ist oder auf der Grundlage des Fraunhofer-AMP 2008 und ob die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten erstattungsfähig sind, hat sich das Landgericht nicht befasst.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des „Normaltarifs” i. S. v. § 287 ZPO darstellt (vgl.: Urteil vom 18.03.2008, a. a. 0., und Urfeil vom 13.10.2009 — 15 U 49/09 — nicht veröffentlicht) mit der Folge, dass die von der Klägerin auf dieser Grundlage in den einzelnen Schadensfällen geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu Recht von der Beklagten verlangt werden.

An dieser Erkenntnis ist der Senat nicht gehindert, weil sich das Landgericht zur Schadensschätzung „letztlich” der den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zugrunde liegenden Erhebung des Fraunhofer-Instituts bedient hat und das Berufungsgericht auf eine Rechtsfehlerkontrolle beschränkt ist. Das dem sinngemäß entsprechende Vorbringen der Beklagten verfängt nicht. In Ermangelung der Darlegung ihrer Abrechnung gegenüber der Klägerin kann schon nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte ihre Zahlungen an dem Fraunhofer-AMP 2008 orientiert hat.

Zudem hat sich das Landgericht zu einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht veranlasst gesehen, weil es die Klage mangels Darlegungen der Klägerin zur Nicht-Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs als dem von ihr in Rechnung gestellten für unbegründet erachtet hat. Schließlich, ist das Berufungsgericht auch im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung, auch in Ansehung des Zivilprozessreformgesetzes vorn 27.07.2001 (BGBl 1, 1887) berufen, den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen (OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, a. a. 0.; Urteil vom 09.10.2007 15 U 105/07 VersR 2008, 364, 365; jevr. m. w. N.).

Wie der Senat zunächst in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 näher begründet hat, bildet der Schacke-AMP 2006 wie schon der Schwacke-AMP 2003 eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung des „Normaltarifs”. Auf die Begründung dieses Urteils wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nahezu zeitgleich hierzu hat auch der Bundesgerichtshof erkannt, dass die Schätzung des „Normaltarifs” auf der Grundlage des gewichtaten Mittels des AMP 2006 nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 11,03.2008 — VI ZR 184/077 NJW 2008, 1519, 1520).

Daran hat der Senat auch unter dem Blickwinkel des Einwands des beteiligten Versicherungsunternehmens, der Fraunhofer-AMP 2008 bilde eine geeignetere Schätzungsgrundlage, in seinem Urteil 13.10.2009 festgehalten. Danach lässt der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie 2008 durchgängig und auch im hier betroffenen Bereich niedrigere Mietpreise ausweist, nicht den Schluss zu, der Schwacke-AMP 2006 spiegele nicht die tatsächlichen Markt-verhältnisse wider.

Denn dadurch, dass die in der Fraunhofer-Studie 2008 ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer anderen Voraussetzung, nämlich mit einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt wurden, bestünden durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten —niedrigeren — Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwäcke-AMP 2006 ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel.

Dafür, dass die einwöchige Vorlauffrist für Mietwagenbuchungen auf die für die Anmietung eines Mietfahrzeugs geforderten Preise von nicht lediglich unerheblichem Einfluss ist, sprächen neben der allgemeinen Lebenserfahrung die von der Klägerin vorgelegten Angebote, aus denen hervorgehe, dass der Preis für die Anmietung eines bestimmtem Pkw bei einem größeren Mietwagenunternehmen, welches zweifelsohne zu den die einschlägigen Marktverhältnisse mitprägenden Unternehmen zähle, je nach der Vorbuchungsfrist deutlich variierten. Die in dem Schwacke-AMP 2006 ausgewiesenen Werte seien demgegenüber jedoch unstreitig auf der Grundlage zumindest auch eine kurzfristige Anmietung berücksichtigender Mietpreise ermittelt. Gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichne aber in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, welches – sei es aus beruflichen,sei es aus privaten Gründen – an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen oder zumindest nicht verkehrssicheren beschädigten Kfz benötigt werde.

Eine Vorzugswürdigkeit des Fraunhofer-AMP 2008 ergebe sich auch nicht aus der Methode, mit welcher die in den Schwacke-AMP 2006 eingeflossenen Werte ermittelt worden seien. Es möge zutreffen, dass diese Methode, bei welcher der Zweck der Befragung gegenüber den befragten Mietwagenunternehmern offengelegt worden sei, bei einer nicht unbeachtlichen Anzahl der Angeschriebenen, die den Fragebogen ausgefüllt zurücksandten, dazu geführt habe, höhere als die tatsächlich geforderten Mietpreise („Papierpreise”) zu nennen, um so Einfluss auf das als ersatzfähig anzuerkennende Preisniveau zu nehmen, unabhängig davon, dass die zunächst auf die beschriebene Weise bei den Angeschriebenen eingeholten Werte anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherehen verifiziert worden seien, rechtfertige dies aber jedennfalls nicht den Rückschluss darauf, dass über das gesamte Bundesgebiet verteilt alle Angeschriebenen gleichermaßen in den jeweiligen Postleitzahlengebieten dieser Tendenz erlegen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte aber, um die Entscheidungsrelevanz dieses Gesichtspunkts zu verdeutlichen, darlegen müssen, dass in den betroffenen örtlichen Bereichen die unter den gegebenen Bedingungen von Anbietern tatsächlich geforderten Preise deutlich unterhalb des für die Region ermittelten gewichteten Mittels des Schwacke-AMP 2006 liegen. Aus der Fraunhofer-Studie 2008 ergebe sich das schon aus dem oben aufgezeigten Grund nicht, überdies weise er keine dem hier betroffenen Bereich entsprechende Regionalisierung anhand dreistelliger Postleitzahlen auf. Für die größere – anhand zweistelliger Postleitzahlengebie¬te ausgewiesene – Region könnten sich aber durch den Einbezug einer höheren Anzahl von Anbietern und Werten Verschiebungen ergeben.

An dieser Bewertung hält der Senat auch in Anbetracht vereinzelt vertretener Vorzugswürdigkeit des Fraunhofer-AMP 2008 (vgl. z.B.: OLG Köln, 6. ZS, Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08 – NZV 2009, 145 ff; Urteil vom 21.08.2009 – 6 U 6/09 -, aufrufbar über juris.de; OLG München, Urteil vom 25.07.2008 – 10 U 2539/08 r f s 2008, 493 ff.) fest. Über die oben angeführten Argumente hinaus sei hierzu ausgeführt: Gerade der hier betroffene Postleitzahlenbereich weist nach dem Schwacke-AMP 2006 im zweistelligen Postleitzahlenbereich erhebliche Differenzen für den städtischen und ländlichen Einzugsbereich auf. Die Konzentration der lnternetabfrage auf sechs bundesweit agierende und marktführende Anbieter, wie sie von der Fraunhofer-Studie unternommen worden ist, führt nach allgemeiner Lebenserfahrung tendenziell zu einer Preisverzerrung nach unten; die „wachsende” Bedeutung des Internets für Preisvergleiche, die offensichtlich argumentativ für die Maßgeblichkeit. dieser Erhebungsmethode angeführt wird, ist nach der Auffassung des Senats nicht aussagekräftig, weil der Marktanteil der Buchungen über Internet ohne aufwändige und zeitintensive Recherchen nicht verifizierbar sein dürfte. Das weitere Argument gegen die bessere Eignung des Fraunhofer-AMP 2008, dass Preise bei einer Vorbuchzeit von einer Woche erfragt wurden (siehe oben), kann nicht damit entkräftet werden, Teuerungen wegen kurzfristigerer Buchungen könnten im Rahmen der Ermittlung des Pauschalaufschlags wegen unfallbedingten Mehraufwendungen hinlänglich berücksichtigt werden. Denn es kann nicht festgestellt oder auch nur prognostiziert werden, dass sog. Selbstzahler stets oder zumindest deutlich überwiegend mit einer Vorlaufzeit von einer Woche anmieten. Zudem kann dem Geschädigten das angeführte Korrelktiv in Form einer unfallbedingten Mehrkostenpauschale richtigerweise nicht zugebilligt werden, wenn ihm ein „Normaltarif”, also der von Selbstzahlern üblicherweise zu leistende Mietpreis zugänglich ist, da es in diesem Fall an der Kausalität / Erforderlichkeit für einen unfallbedingten Mehrkostenaufschlag fehlt (vgl. die oben zitierten Urteile des erkennenden Senats, rn. BGH-Rspr.-Nachw.)…

Ungeachtet dessen scheidet eine Bewertung des „Normaltarifs” nach dem Fraunhofer-AMP 2008 in den Fällen 1 bis 16 und 18 bis 22 ‘ohnehin deswegen aus, weil dieser Mietpreisspiegel für den Zeitraum vor Beginn mit den Erhebun¬gen zu diesem am 19.02.2008 keine Berücksichtigung finden kann. Für die Bestimmung der Schadenshöhe ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt. Die im Fraunhofer-AMP 2008 ausgeworfenen Mietpreise lassen nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Mietpreishöhe für die Zeit vor dem Erhebungsbeginn zu:

Schließlich lassen sich auch aus dem von der Beklagten eingeholten einzelfallbezogenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Zinn vom 05.12.2008 keine konkreten Anhaltspunkte dafür herleiten, dass die von Anbietern tatsächlich geforderten Preise deutlich unterhalb des für die betroffenen Regionen ermittelten gewichteten Mittels des Schwacke-AMP 2006 liegen und der Fraunhofer-AMP 2008 eine bessere Schätzungsgrundlage darstellt. Die Aussagekraft dieses Gutachtens beschränkt sich ohnehin auf die Schadensfälle 1 bis 12, die sich in 2007 ereigneten, also in einem Zeitraum, für den der Fraunhofer-AMP 2008 aus den oben genannten Gründen nicht herangezogen werden kann, gleichwohl aber als Vergleichsmaßstab aufgeführt ist. Ungeachtet dessen leidet der Aussagewert dieses Gutachtens darunter, dass die Ergebnisse der im dreistelligen Postleitzahlbereich befragten Unternehmen der Stellungnahme nicht beigefügt sind. Auch wenn die Methode der Auswertung der Daten abstrakt mitgeteilt ist, kann der jeweils ermittelte Mittelwert nicht konkret nachvollzogen werden. Dieses Gutachten leidet auch daran, dass es den jeweiligen Mittelwert des Fraunhofer-AMP 2008 mit einem deutlich zu geringen Betrag angibt … (Anm.: wird ausgeführt).

Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung der von der Klägerin an sie weiter gereichten Mietwagenabrechnungen nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGS nach Ablauf von jeweils 30 Tagen ab Zugang in Verzug, weil diese Vorschrift nur Entgeftforderungen erfasst, die bei richtlinienkonformer Auslegung (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 „Zahlungsverzugsrichtlinie”) auf die Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Zahlungsansprüche gegen Versicherungen (13. Erwägungs¬grund der Zahlungsverzugsrichtlinie) sind hierin nicht einbezogen, auch Schadensersatzforderungen gehören nicht hierzu (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 Rn. 27, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Mahnung oder eines dieser gleichgestellten oder sie ersetzenden Tatbestandes, um den Verzug der Beklagten zu begründen; derartige, den Verzugseintritt bereits vor der Klagezustellung herbeiführende Umstände sind nicht ersichtlich