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Mietwagenkosten: Unfallersatztarif ok bei besonderer Situation BGH, 19. April 2005, VI ZR 37/04

Das sollten Sie wissen:

1.) Mietwagenkosten kann der Geschädigte grundsätzlich nur in der Höhe verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

2.) wegen des Wirtschaftlichkeitsgebotes muss er auf dem örtlich relevanten Markt grundsätzlich den günstigsten Tarif wählen

3.) WICHTIG: Wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer “Normaltarif” in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war bleibt es auch dabei (BGH VI. Senat 14.10.2008 VI ZR 308/07). Wenn feststeht, dass dem Geschädigten KEIN Normaltarif zugänglich war, kann er ohne weitere Prüfung Ersatz des Unfallersatztarifes verlangen.

4.) Wenn dies aber NICHT feststeht dann gilt, dass soweit die Besonderheiten des höheren Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation diesen Tarif rechtfertigen UND die Besonderheiten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind,  dieser dann auch zu ersetzen ist .

Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein “Normaltarif” sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen “Normaltarif” ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem “Normaltarif” obliegt dem Geschädigten. ( BGH vom 15.02.2005 VI ZR 74/04)

Aus den Gründen: BGH, 19. April 2005, VI ZR 37/04

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem “Normaltarif” teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem “Normaltarif” höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

 Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen “Normaltarifen” vergleichen.