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Mietwagenkosten: Anspruch auf Ersatz des Kosten für Vollkaskoversicherung BGH 15.02.2005 VI ZR 74/04

Das sollten Sie wissen:

Es besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Kosten der Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges (entschieden: Im Unfallersatztarif) auch wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war (erhöhtes wirtschaftliches Risiko)

Aus den Gründen

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und  19. März 1974 – VI ZR 216/72 -  VI ZR 216/72)