KFZ-Schaden: (fiktiv) LG Hagen vom 19.02.2009 7 S 6/09 keine Abrechnung lt. Gutachten bei Gleichwertigkeit und konkreten Einwänden

Aus den Gründen

Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 100% für den Unfall vom 31.03.2008 einzustehen haben oder eine anteilige Haftung des Klägers besteht. Denn auch auf der Basis einer 100%-igen Haftung der Beklagten hat das das Amtsgericht die Klage mit Recht zum Teil abgewiesen, denn die vom Kläger begehrten fiktiven Reparaturkosten sind in der Höhe, wie der Kläger sie seinem Klagebegehren zu Grunde legt, nicht vollständig als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen.

Vielmehr muss sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm ohne Weiteres offenstand (vgl. BGH, NJW 2003, 2086; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 – 58 S 203/07).

a)

Zwar hat der Kläger zum Beleg seiner Berechnung das vorprozessual von ihm eingeholte Gutachten der B GmbH vom 29.05.2008 vorgelegt. Allerdings sind die Beklagten der daraus ersichtlichen Berechnung erforderlicher Reparaturkosten in erheblicher Weise entgegengetreten. Sie haben nämlich nicht etwa nur pauschal die Ansätze des Gutachtens in Abrede gestellt oder eine im Ergebnis abweichende, aber nicht näher erläuterte eigene Berechnung angestellt, sondern dezidiert einzelne Punkte des Gutachtens, nämlich die dort angesetzten Stundensätze und die Aufschläge bei dem Lackiermaterial, angegriffen. Hierzu haben sie konkret niedrigere Werte für die entsprechenden Positionen angeführt und zugleich angegeben, in welcher Werkstatt die Reparatur für diese niedrigeren Sätze durchgeführt werden kann.

Der von den Beklagten angeführte Reparaturbetrieb, die Firma G & L GmbH, ist unstreitig eine von der DEKRA zertifizierte Fachwerkstatt. Die von den Beklagten nachgewiesene Reparaturmöglichkeit würde unter ausschließlicher Verwendung von Originalteilen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers erfolgen.

Es ist daher weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass unter Qualitätsgesichtspunkten diese Reparaturmöglichkeit nicht zu einer vollständigen Schadensbehebung führen würde.

Gegenüber einem so konkreten Vorbringen hätte der Kläger seinerseits darzulegen gehabt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner Abrechnung eine kostspieligere als die von den Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zu Grunde zu legen (vgl. LG Potsdam, NJW 2008, 1392; LG Berlin, a. a. O.).

b)

Zudem bietet der von den Beklagten bezeichnete Betrieb einen Hol- und Bringservice. Der Kläger kann daher auch nicht darauf verweisen, dass dieser schlechter oder nur mit größerem Aufwand für ihn erreichbar wäre als die von ihm ausgewählte Werkstatt, so dass die dort anfallenden geringeren Kosten aus diesem Grunde unberücksichtigt zu bleiben hätten.

c)

Auch ist zu beachten, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen Pkw älteren Baujahres mit einer entsprechend hohen Kilometerleistung und einem relativ geringen Restwert handelt, der nur geringfügig im vorderen Karosseriebereich beschädigt worden ist, so dass an die Wiederherstellung keine allzu hohen fachlichen Anforderungen zu stellen sein dürften. Dass auch der von dem Kläger beauftragte Gutachter bzw. der Kläger selbst eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nicht für erforderlich erachtet, zeigt der Umstand, dass das Fahrzeug bei einer freien Werkstatt rund zwei Monate nach dem Unfallereignis besichtigt wurde und deren Stundenverrechnungssätze zu Grunde gelegt wurden.

Es ist danach angesichts der vorliegenden Konstellation kein Grund erkennbar, die von dem Amtsgericht nicht zugesprochenen weiteren Reparaturkosten als im Rechtssinne erforderlich anzusehen, da sie um 176,71 Euro höher liegen als der Betrag, für den die fragliche Reparaturleistung zuverlässig erreichbar wäre.

d)

Auch aus der von den Parteien mit unterschiedlichen Intention angeführten “Porsche-Entscheidung” des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) lässt sich der von dem Kläger verfolgte Anspruch auf Ersatz höherer (fiktiver) Kosten nicht ableiten. Danach darf der Geschädigte auch bei fiktiven Reparaturkosten nicht auf regional ermittelte Reparaturkosten im Sinne eines Durchschnittwerts verwiesen werden, wenn er selbst durch Vorlage eines Gutachtens höhere Sätze konkret dargelegt hat, die sich an den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt orientieren.

Solange die Feststellungen eines solchen Schadensgutachtens nur allgemein und nur unter Hinweis auf Durchschnittswerte angegriffen werden, muss der Geschädigte sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – 1 U 246/07).

Es bleibt allerdings auch nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem ersatzpflichtigen Schädiger unbenommen, dem Geschädigten einen günstigeren Instandsetzungsweg, den dieser ohne Weiteres mühelos beschreiten kann, nachzuweisen, etwa indem er konkret einzelne Positionen des Gutachtens angeht. Dabei müssen dem Berechtigten zudem die erforderlichen Angaben gemacht werden, die es ihm ermöglichen, die fachliche Gleichwertigkeit dieser Reparaturmöglichkeit zu überprüfen. Dazu gehören Kriterien wie der Umstand, ob es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, die zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile bei der Reparatur eingesetzt werden, über welche Erfahrungen man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und unter welchen Bedingungen die Werkstatt für den Geschädigten erreichbar ist. Erhält der Berechtigte, dem eine eigene Überprüfungsinitiative nicht zuzumuten ist, die notwendigen Informationen, kann er nicht mehr pauschal die Gleichwertigkeit des aufgezeigten kostengünstigeren Reparaturweges bestreiten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Stattdessen wäre er nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, seinerseits Umstände darzulegen, die trotz der erhobenen Einwendungen den von ihm behaupteten Wert als für die Wiederherstellung erforderlich erscheinen lassen (vgl. LG Potsdam, a. a. O.).

Hierzu hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen. Demgegenüber haben die Beklagten schon vorgerichtlich konkrete Rügen bezüglich einzelner Positionen des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens erhoben und zugleich eine qualitativ gleichwertige Fachwerkstatt benannt, in welcher die Reparatur zu niedrigen Stundensätzen und reduzierten Materialkosten erfolgen kann. Die Werkstatt ist zudem aufgrund ihres Angebotes eines Hol- und Bringdienstes ohne weitere Mühen für den Kläger erreichbar.

Angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten hätte der Kläger nunmehr seinerseits Umstände darlegen müssen, die seine Position, die von ihm behaupteten höheren Reparaturkosten seinen für eine ordnungsgemäße Instandsetzung erforderlich. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen